Eisenberger Werbegemeinschaft e. V., 67304 Eisenberg
§ 1
Verein
Der Verein führt den Namen „Eisenberger Werbegemeinschaft“ mit dem Sitz in Eisenberg.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Organisation, Durchführung und Unterstützung geeigneter Maßnahmen, um die Attraktivität der Eisenberger Geschäfts- und Vereinswelt verstärkt in den Mittelpunkt des
Interesses der einheimischen und auswärtigen Bevölkerung dazu rücken und die Anziehungskraft der kulturellen und sportlichen Einrichtungen zu erhöhen, den Erfahrungsaustausch und
Gemeinschaftsgedenken unter den Mitgliedern zu fördern sowie die gegenseitige Loyalität und Kollegialität zu pflegen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Vereinigungen, die an der Förderung der Vereinsaufgaben Interesse haben, erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch
schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet sowie Zahlungen des Mitgliedsbeitrages binnen 4 Wochen nach Zugang des Annahmebeschlusses, erworben. Ein
ablehnender Beschluss durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Mit seiner Aufnahme erkennt das Vereinsmitglied die Satzung an. Die Mitgliedschaft endet bei Einzelpersonen durch Tod, Austritt,
Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zu Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand spätestens bis 3 Monate vor
Ablauf des jeweiligen Jahres schriftlich mitgeteilt werden, wobei ausschlaggebend das Datum des Poststempels ist. Beim Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Vernachlässigung der Pflichten,
Schädigung des Vereinszwecks oder Nichtzahlung von Beiträgen/Gebühren/Umlagen nach zweiter Aufforderung), kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied innerhalb von 3 Wochen nach Zugang die Berufung vor dem Schiedsausschuss des Vereins zu. Die Berufung bedarf der Schriftform.
b) Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können um den Verein besonders verdiente Einzelpersonen ernannt werden. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Beitrages befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes verliehen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten.
a) Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
b) das Recht der Teilnahme an allen vom Verein für seine Mitglieder ausgewirkten Vergünstigungen
c) die Pflicht, den Verein und dessen Interessen in jeder Beziehung zu unterstützen, besonders durch Beachtung der Satzung und durch pünktliche Bezahlung der Beiträge, da hiervon die Ausübung des
Mitgliedschaftsrecht abhängt.
§ 6
Beiträge, Umlagen u. a.
Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, besondere Aufwendungen u. a. richten sich nach der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Schiedsausschuss
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) wird vom Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Berufung der Versammlung muss den
Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
- Jahresbericht
- Jahresrechnung und Prüfbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, der Ausschüsse, der Rechnungsprüfer
- Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Die Einladung sämtlicher Vereinsmitglieder erfolgt durch Bekanntmachung in dem jeweiligen Publikationsorgan der VG Eisenberg, per Brief oder per Fax, E-mail bzw. sonstigen technischen Kommunikationsmitteln an alle Vereinsmitglieder. Die First beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die Mitglieder; hierbei ist der Tag entscheidend, an welchem an mindestens 80 % der Mitglieder die Einladung versandt oder diese im Amtsblatt veröffentlicht wird. Anträge, die wesentliche Rechte der Mitglieder betreffen (z. B. Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen u. a.) müssen schriftlich mit Begründung spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andere Wünsche und Anträge sind in der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen und zu begründen. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sollen nur nach Bedarf stattfinden (z. B. beim Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitgliedes) ansonsten, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Hierbei genügt die Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche.
§ 9
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung; die ordentliche Mitgliederversammlung jedoch nur, wenn mehr Mitglieder als Angehörige des Vorstandes in der Versammlung anwesend
sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Firmen sowie Verbände, Vereinigungen und Vereine, welche ordentliche Mitglieder sind, können sich durch einen stimmberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Aufforderung hin, ist
die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen. Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlvorschläge
werden mündlich vorgebracht; gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren
Stellvertreter im Amt zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden (oder einem Stellvertreter) und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist zuständig für die
laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere auch für den Erlass von Beitragsordnung, Schiedsordnung uns Vorstandsordnung. Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Ersten Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem stellvertretenden Schriftführer
5. dem Kassenwart
6. dem stellvertretenden Kassenwart
7. aus weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei der Gesamtvorstand nur aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen darf.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied oder bevollmächtigter Vertreter eines Mitglieds ist. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahl (Nachfolgeregelung), längstens noch 3 Monate, im Amt. Bei Wegfall der Mitgliedschaft (z. B. Geschäftsaufgabe) endet das Vorstandsamt automatisch 3 Monate nach vorbezeichnetem Ereignis. Innerhalb 6 Wochen nach dem Wegfall muss die Mitgliedschaft (z. B. als Einzelmitglied) wieder erworben werden oder binnen weiterer 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher per Wahl das Vorstandsamt wieder neu zu besetzen ist. Alles Weitere bestimmt die Vorstandsordnung.
§ 11
Schiedsausschuss, Rechnungsprüfer
a) Der Schiedsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzung zu leiten hat und 2 Rechnungsprüfer.
b) Die Schiedsausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einzeln gewählt.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
c) Der Schiedsausschuss ist Berufungsinstanz für Ausschlussentscheidungen. Er kann vom Vorstand zur Beratung oder gutachterlichen Stellungnahme in Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung hinzugezogen werden.
d) Die Rechnungsprüfer müssen über ihre jährliche Prüfung einen schriftlichen Bericht anfertigen, der in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist.
§ 12
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder. Sollte in der eigens zu diesen Zwecken einberufenen Mitgliederversammlung bei der
ersten Abstimmung die erforderliche ¾ Stimmenmehrheit nicht vorhanden sind, entscheidet in der zweiten Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§
13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen aller früheren Satzungen außer Kraft.
Satzung vom 25.06.2002
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